Direkt zum Inhalt
Bernd SchattnerMenü

Schriftliche Frage

Nicht vom Anhang I des Treibhausgasemissionshandelsgesetzes erfasste Anlagen in Deutschland

Eingereicht
23. Dezember 2022
Drucksache
20/5046
Eingebracht von
Bernd Schattner, MdB
Wahlperiode
20.

Eine Schriftliche oder Mündliche Frage stellt immer eine einzelne Abgeordnete oder ein einzelner Abgeordneter.

Die Frage

Wie viele Anlagen, die nicht von Anhang 1 zum Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG) (www.gesetze-im-internet.de/tehg_2011/anhang_1.html) erfasst werden, gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung in Deutschland?

Die Antwort der Bundesregierung

Der Begriff der Anlage wird in unterschiedlichen Rechtsbereichen verwendet und ist im jeweiligen Kontext definiert. So sind gemäß der Begriffsbestimmung in § 3 Absatz 5 Anlagen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes 1. Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen, 2. Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes unterliegen, und 3. Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege. Hierunter fallen in Deutschland neben weiteren Anlagen unter anderem allein rund 30 Millionen (nicht genehmigungsbedürftige) Kleinfeuerungsanlagen, ein Großteil der Baustellen sowie gut 50.000 (genehmigungsbedürftige) Anlagen, für die besondere Regelungen in der Ersten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft – TA Luft) enthalten sind. Eine abschließende Zusammenstellung der Anzahl aller Anlagen, die diesen (im Vollzug weit auszulegenden) Anlagenbegriff erfüllen, existiert nicht. Die Legaldefinition der Anlage in § 3 Nummer 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes korrespondiert mit der Begriffsbestimmung in § 3 Absatz 5 Nummer 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes. Sie umfasst daher einen Unterfall des immissionsschutzrechtlichen Anlagenbegriffs, weshalb die oben dargestellten Zusammenhänge hier entsprechend gelten.

Original beim Deutschen BundestagZurück ins Archiv