Schriftliche Frage
Bekämpfung der linksextremen "Hammerbande"
- Eingereicht
- 22. Dezember 2023
- Drucksache
- 20/9902
- Eingebracht von
- Bernd Schattner, MdB
- Wahlperiode
- 20.
Eine Schriftliche oder Mündliche Frage stellt immer eine einzelne Abgeordnete oder ein einzelner Abgeordneter.
Die Frage
Die Antwort der Bundesregierung
Die Bundesregierung tritt dem gewaltbereiten Linksextremismus entschieden entgegen. In diesem Zusammenhang überprüfen und bewerten die Bundessicherheitsbehörden im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrages und nach Maßgabe der rechtlichen Vorgaben fortlaufend die Entwicklungen in der linksextremistischen Szene in Deutschland sowie die daraus resultierenden Risiken und setzen zur Bekämpfung des gewaltbereiten Linksextremismus unter anderem die in der Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 45 des Abgeordneten Michael Breilmann auf Bundestagsdrucksache 20/8636, genannten Maßnahmen um. Die strafrechtlichen Ermittlungen obliegen, soweit jeweils zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für strafbares Handeln anzunehmen sind, den nach dem Gerichtsverfassungsgesetz zuständigen Strafverfolgungsbehörden. Zum Stand etwaiger Ermittlungsverfahren in Bundeszuständigkeit können derzeit keine Angaben gemacht werden. Das verfassungsrechtlich verbürgte Frageund Informationsrecht des Deutschen Bundestages gegenüber der Bundesregierung wird insoweit durch das aus dem Rechtsstaatprinzip abgeleitete und damit gleichfalls Verfassungsrang genießende schutzwürdige Interesse der Allgemeinheit an der Gewährleistung einer funktionsgerechten und organadäquaten Aufgabenwahrnehmung durch die Strafverfolgungsbehörden begrenzt. Eine weitergehende Auskunft würde Ermittlungsmaßnahmen erschweren oder gar vereiteln, weshalb aus dem Prinzip der Rechtsstaatlichkeit folgt, dass vorliegend das betroffene Interesse der Allgemeinheit an der Gewährleistung einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege und Strafverfolgung Vorrang vor dem Informationsinteresse des Parlaments hat. Die Verweigerung der Beantwortung kann dabei weder als Verneinung noch als Bejahung des erfragten Sachverhalts gewertet werden.
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