Schriftliche Frage
Jährliche Bürokratiekosten für landwirtschaftliche Betriebe
- Eingereicht
- 5. Juli 2024
- Drucksache
- 20/12178
- Eingebracht von
- Bernd Schattner, MdB
- Wahlperiode
- 20.
Eine Schriftliche oder Mündliche Frage stellt immer eine einzelne Abgeordnete oder ein einzelner Abgeordneter.
Die Frage
Die Antwort der Bundesregierung
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der AfD „Die Auswertung des „One in, one out“-Prinzips der Bundesregierung für Bürokratieabbau in der Landwirtschaft“ auf Bundestagsdrucksache 20/11544 verwiesen, mit welcher die der Bundesregierung bekannte Schätzung des Statistischen Bundesamtes von Bürokratiekosten aus bundesrechtlichen Informationspflichten aus nationalen Gesetzen und national umgesetzten EU-Richtlinien für den Wirtschaftsabschnitt „A – Landund Forstwirtschaft, Fischerei“ mitgeteilt wird. Für die vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft in verschiedenen Vorhaben geplanten Entlastungsmaßnahmen liegen – aufgrund des Verfahrensstandes – derzeit nur zum Teil Berechnungen vor. Beispielsweise wird für die in der Bürokratieentlastungsverordnung geplante Änderung der Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung eine Entlastung der Wirtschaft von 6 Mio. Euro geschätzt, von der auch landwirtschaftliche Betriebe, zum Beispiel Selbstvermarkterinnen und Selbstvermarkter, profitieren können. Weitere Entlastungen wurden bereits für die Verordnung zur Änderung marktordnungsrechtlicher Vorschriften für tierische Erzeugnisse (Entlastung in Höhe von rund 6,6 Mio. Euro) sowie durch die Verordnung über tierärztliche Hausapotheken (Entlastung in Höhe von rund 28,7 Mio. Euro) geschätzt. Daneben werden die Landwirtinnen und Landwirte durch weitere Maßnahmen entlastet, die nicht in der engen Systematik der Erfassung des Erfüllungsaufwandes erfasst werden. Zum Beispiel können hier die Vereinfachungen der geänderten GAP-InVeKoS-VO (GAP-Integriertes Verwaltungsund Kontrollsystem-Verordnung) (bei fehlenden Ohrmarken für Mutterschafe, Mutterziegen und Mutterkühe erhalten Landwirtinnen und Landwirte beispielsweise künftig dennoch die gekoppelte Prämie, sofern die Tiere anderweitig eindeutig identifizierbar sind) sowie die Vereinfachung der Konditionalität (zum Beispiel die Aufhebung des verpflichtenden Mindestanteils von 4 Prozent nicht-produktiver Ackerflächen oder die Aufhebung von Kontrollen und Sanktionen bei Betrieben mit nicht mehr als 10 Hektar landwirtschaftlicher Fläche) angeführt werden.
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