Kleine Anfrage
Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster zur Frage der Bedrohungslage in Syrien
- Eingereicht
- 20. August 2024
- Drucksache
- 20/12591
- Eingebracht von
- Fraktion der AfD
- Wahlperiode
- 20.
Eine Kleine oder Große Anfrage bringt die Fraktion ein. Bernd Schattner hat sie mitgezeichnet – sie ist nicht seine allein.
Die Anfrage im Wortlaut
Vorbemerkung der Fragesteller
Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster hat mit Urteil vom 16. Juli 2024 (14 A 28/19.A) entschieden, dass für Zivilpersonen in Syrien keine ernsthafte, individuelle Bedrohung ihres Lebens oder ihrer körperlichen Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Bürgerkrieg) mehr besteht (www.ovg.nrw.de/behoerde/presse/pressemitteilungen/37_240722/index.php). Der Kläger in dem Verfahren ist syrischer Staatsangehöriger aus dem Nordosten Syriens (Provinz Hasaka) (s. o.). Er reiste im Jahr 2014 in die Bundesrepublik Deutschland ein (s. o.). Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzes als Bürgerkriegsflüchtling ab, weil der Kläger sich vor seiner Einreise ins Bundesgebiet an der Einschleusung von Personen aus der Türkei nach Europa beteiligt hatte (s. o.). In Österreich war er deshalb bereits zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden (s. o.). Das Verwaltungsgericht (2 K 2750/18A) verpflichtete das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in der Instanz, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen (s. o.). Auf die Berufung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge änderte der 14. Senat das Urteil des Verwaltungsgerichts ab und wies die Klage ab (s. o.). Zur Begründung hat die Vorsitzende Richterin bei der Urteilsverkündung ausgeführt: „Der Kläger erfüllt bereits nicht die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, weil ihm in Syrien keine politische Verfolgung droht. Außerdem ist er von der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wegen seiner vor der Einreise ins Bundesgebiet begangenen Straftaten ausgeschlossen, die als gewerbsund bandenmäßiges Einschleusen von Ausländern zu bewerten sind. Hinsichtlich des vom Kläger hilfsweise begehrten subsidiären Schutzes sieht der Senat bereits die Voraussetzungen für dessen Zuerkennung, nämlich die ernsthafte, individuelle Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit von Zivilpersonen infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konflikts, in der Provinz Hasaka, aber auch allgemein in Syrien, als nicht mehr gegeben an. Zwar finden zum Beispiel in der Provinz Hasaka noch bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen der Türkei und verbündeten Milizen einerseits und den kurdischen Volksverteidigungseinheiten (YPG) andererseits statt. Auch verübt der Islamische Staat dort gelegentlich Anschläge auf Einrichtungen der kurdischen Selbstverwaltung. Die bewaffneten Auseinandersetzungen und Anschläge erreichen jedoch kein solches Niveau (mehr), dass Zivilpersonen beachtlich wahrscheinlich damit rechnen müssen, im Rahmen dieser Auseinandersetzungen und Anschläge getötet oder verletzt zu werden. Außerdem ist der Kläger wegen der von ihm begangenen Straftaten auch von der Zuerkennung subsidiären Schutzes ausgeschlossen.“ Das OVG ließ die Revision nicht zu (s. o). Aus einer Anfrage des „FOCUS“ (FOCUS, „Geflüchtete beantragen häufiger Pass“ vom 26. Juli 2024, S. 20, abrufbar unter: www.pressreader.com/germany/focus-magazin-9BR1/20240726/281900188462322) geht hervor, dass sich Zuwanderer aus Syrien oder dem Irak häufiger einbürgern lassen als beispielsweise Menschen aus der Türkei. Sowohl Menschen mit subsidiärem Schutz als auch Menschen, die Sozialleistungen beziehen, können sich grundsätzlich einbürgern lassen. Die Einbürgerung kostet 255 Euro pro Person. Für minderjährige Kinder ohne eigenes Einkommen, die mit ihren Eltern zusammen eingebürgert werden, kostet sie 51 Euro. Die Bundesregierung weist in einem Ratgeber darauf hin, dass, wenn die Antragsteller die Kosten für die Einbürgerung nicht bezahlen können, die Mitarbeiter in der Behörde fragen sollen, ob für sie geringere Kosten oder eine Zahlung in Raten möglich sind (Broschüre „Mein Weg zum deutschen Pass – Alle wichtigen Informationen zur Einbürgerung“, S. 11 www.publikationen-bundesregierung.de/resource/blob/2277952/2292174/f496826dfc7f2e4922886a12 8a38b09d/broschuere-einbuergerung-deutsch-06-2024-download-ib-data.pdf?d ownload=1). Wir fragen die Bundesregierung: 1. Wie hoch ist die Anzahl von verurteilten Straftätern mit syrischer Staatsangehörigkeit in den Jahren 2014 bis heute (bitte nach Jahr, Straftat, Geschlecht und Alter aufschlüsseln)? 2. Wie viele Asylanträge von Syrern wurden seit 2014 bis heute beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gestellt (bitte nach Jahr, Alter und Geschlecht aufschlüsse
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Wie hoch ist die Anzahl von verurteilten Straftätern mit syrischer Staatsangehörigkeit in den Jahren 2014 bis heute (bitte nach Jahr, Straftat, Geschlecht und Alter aufschlüsseln)?
2. Wie viele Asylanträge von Syrern wurden seit 2014 bis heute beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gestellt (bitte nach Jahr, Alter und Geschlecht aufschlüsseln)?
3. Wie viele Asylanträge von Syrern wurden seit 2014 bis heute vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge abgelehnt, und wie viele Gerichtsverfahren waren bzw. sind wegen einer solchen behördlichen Ablehnung seit 2021 bis heute anhängig bzw. wurden rechtskräftig abgeschlossen (bitte nach Jahr, Alter und Geschlecht aufschlüsseln)?
4. Wie viele syrische Staatsangehörige, deren Anträge auf Asyl rechtskräftig abgelehnt wurden, leben aktuell in Deutschland, aufgrund welcher Rechtsgrundlage, und wie hoch ist der Anteil aus dieser Personengruppe, die ausreisepflichtig sind (bitte nach Alter und Geschlecht aufschlüsseln)?
5. Wie viele syrische Staatsangehörige dürfen sich aktuell aufgrund der Annahme des subsidiären Schutzes in Deutschland aufhalten, und wie hoch ist der Anteil der verurteilten Straftäter innerhalb dieser Personengruppe (bitte nach Alter und Geschlecht aufschlüsseln)?
6. Wie viele Menschen mit syrischer Staatsangehörigkeit haben seit Inkrafttreten des neuen Staatsangehörigkeitsrechts (27. Juni 2024) Antrag auf Einbürgerung gestellt (bitte nach Bundesland, Geschlecht, Alter und Angabe des Aufenthaltstitels aufschlüsseln)?
7. Auf welcher Rechtsgrundlage sollen nach Auffassung der Bundesregierung Mitarbeiter in Behörden, die über eine beantragte Einbürgerung entscheiden sollen, die Kosten für die Einbürgerung auf Nachfrage des Antragstellers absenken bzw. eine Ratenzahlung anbieten (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)?
8. Ist nach Auffassung der Bundesregierung auch ein vollständiger Erlass bzw. Verzicht auf die Einbürgerungskosten in Höhe von 255 Euro möglich, und wenn ja, auf welcher Rechtsgrundlage, unter welchen Voraussetzungen, und welche Personengruppe wären hiervon erfasst?
9. Wie hoch ist der Anteil der Sozialhilfeund Bürgergeldempfänger bei syrischen Staatsangehörigen aktuell (bitte nach Bundesland, Art der Leistung, Geschlecht und Alter der Empfänger aufschlüsseln)?
10. Auf welche Quellen (Art der Quelle und Datum der Erhebung) stützt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge seine Einschätzung hinsichtlich der Sicherheitslage in Syrien, und wie fällt diese Einschätzung aktuell aus?
11. Wird das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nach dem in der Vorbemerkung der Fragesteller genannten Urteil des OVG Münster eine neue Einschätzung der Sicherheitslage in Syrien veranlassen, wenn ja, wann ist mit einem Ergebnis zu rechnen, und wenn nein, warum nicht?
12. Auf welche Quellen (Art der Quelle und Datum der Erhebung) stützt das Bundesinnenministerium seine Einschätzung hinsichtlich der Sicherheitslage in Syrien, und wie fällt diese Einschätzung aktuell aus?
13. Wird das Bundesministerium des Innern und für Heimat nach dem in der Vorbemerkung genannten Urteil des OVG Münster eine neue Bewertung der Sicherheitslage in Syrien veranlassen, wenn ja, wann ist mit einem Ergebnis zu rechnen, und wenn nein, warum nicht?
14. Wie bewertet das Bundesministerium des Innern und für Heimat die Sicherheitslage in Syrien rechtlich, und welche Hindernisse für Abschiebungen nach Syrien sieht das Bundesministerium des Innern und für Heimat aktuell?
15. Wie hoch ist der Anteil der Gefährder sowie der relevanten Personen bei syrischen Staatsangehörigen in Deutschland aktuell (bitte nach Alter und Geschlecht aufschlüsseln), und wie bewertet das Bundesministerium des Innern und für Heimat die Sicherheitslage in Deutschland aufgrund der Gefährder und relevanten Personen aus dieser Personengruppe?
16. Auf welche Quellen (Art der Quelle und Datum der Erhebung) stützt das Auswärtige Amt seine Einschätzung hinsichtlich der Sicherheitslage in Syrien, und wie fällt diese Einschätzung aktuell aus?
17. Wird das Auswärtige Amt nach dem in der Vorbemerkung der Fragesteller genannten Urteil des OVG Münster eine neue Einschätzung der Sicherheitslage in Syrien veranlassen, wenn ja, wann ist mit einem Ergebnis zu rechnen, und wenn nein, warum nicht?
Die Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage erscheint als eigene Drucksache und ist hier nicht abgedruckt. Sie ist über die Parlamentsdatenbank des Deutschen Bundestages unter derselben Vorgangsnummer zu finden.
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