Schriftliche Frage
Pläne zur Tilgung der Neuverschuldung des Bundes
- Eingereicht
- 11. April 2025
- Drucksache
- 21/29
- Eingebracht von
- Bernd Schattner, MdB
- Wahlperiode
- 21.
Eine Schriftliche oder Mündliche Frage stellt immer eine einzelne Abgeordnete oder ein einzelner Abgeordneter.
Die Frage
Die Antwort der Bundesregierung
Die Neuverschuldung des Bundes setzt sich zusammen aus Kreditaufnahmen zur Tilgung fälliger Kredite und der Nettokreditaufnahme: Als Dauerschuldner finanziert der Bund die Tilgungszahlungen für fällige Kredite durch Aufnahme neuer Kredite (Anschlussfinanzierungen). Aus der Differenz zwischen der (Brutto-)Kreditaufnahme und der Höhe der Anschlussfinanzierungen für Tilgungszahlungen ergibt sich die Nettokreditaufnahme. Die Höhe der zulässigen Nettokreditaufnahme ist in Artikel 115 Absatz 2 des Grundgesetzes geregelt. Hierfür sind im Regelfall keine Tilgungspläne vorgesehen. Für die Inanspruchnahme von Notlagenkrediten, die die Obergrenzen der in Normallage zulässigen jährlichen Nettokreditaufnahme unter Berücksichtigung der tatsächlichen konjunkturellen Entwicklung überschreiten, bedarf es eines Beschlusses der Mehrheit der Mitglieder des Deutschen Bundestages, der gleichzeitig einen Tilgungsplan vorsieht. Gemäß Beschluss des Deutschen Bundestages ergeben sich die in nachfolgender Tabelle aufgeführten Tilgungsbeträge für Notlagenkredite. Außerdem sieht § 8 Absatz 2 des Gesetzes zur Finanzierung der Bundeswehr und zur Errichtung eines „Sondervermögens Bundeswehr“ Tilgungen der für das Sondervermögen aufgenommenen Kredite spätestens ab dem 1. Januar 2031 vor. Tabelle: Tilgungsplan für die Jahre 2028 bis 2061 für Notlagenkredite des Bundeshaushalts und des Wirtschaftsstabilisierungsfonds-Energie aus den Jahren 2020 bis 2023 Tilgungszeitraum Tilgungsbeträge pro Jahr Mrd. Euro Bundeshaushalt 2028 bis 2030 9,2 Bundeshaushalt + Wirtschaftsstabilisierungsfonds-Energie 2031 bis 2058 10,8 Wirtschaftsstabilisierungsfonds-Energie 2059 bis 2061 1,7 Hinsichtlich der Anpassung von Tilgungsplänen heißt es zur Feststellung der Notlage und Festlegung eines Tilgungsplans (Beschlussempfehlung und Bericht des Haushaltsausschusses vom 7. Dezember 2023, Bundestagsdrucksache 20/9676): „Höhere Rückführungen sind möglich. Dadurch verringert sich der Tilgungszeitraum entsprechend.“
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