Schriftliche Frage
Position der Bundesregierung zum Einsatz von Backpulver als Pflanzenschutzmittel gegen Mehltau im Weinbau
- Eingereicht
- 23. Mai 2025
- Drucksache
- 21/237
- Eingebracht von
- Bernd Schattner, MdB
- Wahlperiode
- 21.
Eine Schriftliche oder Mündliche Frage stellt immer eine einzelne Abgeordnete oder ein einzelner Abgeordneter.
Die Frage
Die Antwort der Bundesregierung
Natriumhydrogencarbonat (allgemein bekannt als Backpulver) ist in der Europäischen Union (EU) sowohl als Pflanzenschutzmittelwirkstoff als auch als Grundstoff genehmigt. Der Bundesregierung ist nicht bekannt, dass die EU hier ein Verbot plant. Die gleichzeitige Genehmigung als Pflanzenschutzmittelwirkstoff sowie als Grundstoff hat nach der mit den Dienststellen der Europäischen Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten abgestimmten Lesart von Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln jedoch zur Folge, dass für Indikationen, für die ein Produkt mit dem Wirkstoff Natriumhydrogencarbonat national zugelassen ist, der Grundstoff Natriumhydrogencarbonat nicht mehr eingesetzt werden darf. Das Ergebnis dieser Auslegung ist aus Sicht der Bundesregierung nicht wünschenswert, resultiert jedoch aus dem geltenden EU-Recht. Hiervon ist aktuell der Weinbau in Deutschland und Österreich betroffen, da in beiden Ländern entsprechende Zulassungen für NATRISAN – ein Pflanzenschutzmittel mit dem Wirkstoff Natriumhydrogencarbonat – bestehen. Auf der einen Seite können durch die Vermarktung als Pflanzenschutzmittel den Winzerinnen und Winzern nun Mehrkosten entstehen. Auf der anderen Seite bedeutet die Verfügbarkeit eines zugelassenen Pflanzenschutzmittels auch Rechtssicherheit bei der Anwendung und grundsätzlich durch gleichbleibende Qualität des formulierten Produkts und definierte Anwendungshinweise einen höheren Schutz von Verbraucherinnen und Verbrauchern. Die Problematik wird zum Anlass genommen, die derzeitige Regelung zu prüfen, um gegebenenfalls eine Änderung der Regelung gemeinsam mit anderen Mitgliedstaaten anzustoßen. Im Moment ermöglicht die weite Auslegung des Artikels 23 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 den Einsatz des Grundstoffs Natriumhydrogencarbonat in anderen Einsatzgebieten, für die es kein zugelassenes Pflanzenschutzmittel mit dem in Rede stehenden Wirkstoff gibt. Etwaige Initiativen zur Änderung der Rechtslage bedürfen einer sorgfältigen Prüfung.
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