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Bernd SchattnerMenü

Schriftliche Frage

Kontrolle der Impf-, Genesenen- oder Testnachweise durch Einrichtungen und Unternehmen

Eingereicht
28. Januar 2022
Drucksache
20/534
Eingebracht von
Bernd Schattner, MdB
Wahlperiode
20.

Eine Schriftliche oder Mündliche Frage stellt immer eine einzelne Abgeordnete oder ein einzelner Abgeordneter.

Die Frage

Sieht die Bundesregierung rechtlichen Klarstellungsbedarf bezüglich der Rechtsgrundlagen, die es nicht ausgebildeten Security-Leuten bzw. -Personal im Restaurant bzw. im Einzelhandel erlauben, die Covid Pass App bzw. die dazugehörige Identifizierung mittels Personalausweis zu kontrollieren, während man meines Erachtens einer solchen Auskunftspflicht nur der Polizei verpflichtet ist, und wenn ja, welche Änderungen sind beabsichtigt, wenn nein, warum nicht (bitte unter Bezugnahme auf die nach Auffassung der Bundesregierung hinreichenden Rechtsgrundlagen erläutern)?

Die Antwort der Bundesregierung

Die Möglichkeit, im Einzelhandel bzw. in Restaurants Impf-, Genesenenund Testnachweise zu kontrollieren, ergibt sich aus der jeweils vom Land angeordneten Schutzmaßnahme. Rechtsgrundlagen für die Anordnung der Verpflichtung zur Vorlage eines Impf-, Genesenenoder Testnachweises ergeben sich aus § 28 Absatz 1 in Verbindung mit § 28a Absatz 1 Nummer 2a, Absatz 7 Satz 1, Absatz 8 Satz 1 und Absatz 9 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG). Die Vorlage eines Dokuments zum Gesundheitsstatus (gelbes Impfbuch oder EU DCC) mit Namen, welches kein Lichtbild enthält, ermöglicht jedoch keine Glaubhaftmachung der Identität der zu kontrollierenden Person. Soweit Einrichtungen und Unternehmen durch das Land verpflichtet werden (auch über § 32 IfSG), entsprechende Nachweise bei ihren Kundinnen und Kunden, Besucherinnen und Besuchern zu kontrollieren (was der Fall ist, wenn gegenüber dem Veranstalter die Pflicht besteht, dass nur getestete, geimpfte und genesene Personen teilnehmen dürfen), dann gehört dazu auch eine Glaubhaftmachung der Identität. Wird neben dem erforderlichen Nachweis zum Impf-/Genesenen-/Teststatus von der zu kontrollierenden Person kein weiteres Lichtbilddokument zur Glaubhaftmachung der Identität freiwillig vorgelegt, bleibt der Nachweis in der Regel unvollständig und der Zutritt kann daher verwehrt werden. Als Lichtbilddokument ist in der Regel die Vorlage eines amtlichen Identitätsdokuments (Reisepass, Personalausweis) ausreichend.

Original beim Deutschen BundestagZurück ins Archiv