Kleine Anfrage
Waffenlieferungen an die Ukraine - Fragen zu den Ereignissen am 26. Februar 2022 (Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/1921)
- Eingereicht
- 12. September 2022
- Drucksache
- 20/3382
- Eingebracht von
- Fraktion der AfD
- Wahlperiode
- 20.
Eine Kleine oder Große Anfrage bringt die Fraktion ein. Bernd Schattner hat sie mitgezeichnet – sie ist nicht seine allein.
Die Anfrage im Wortlaut
Vorbemerkung der Fragesteller
teilt die Bundesregierung mit: „Genehmigungsentscheidungen über die Ausfuhr von Kriegswaffen sowie bestimmte Hochwertgüter, die für die Ukraine zur Unterstützung bei ihrer legitimen Selbstverteidigung gegen einen völkerrechtswidrigen Angriffskrieg bestimmt sind, werden derzeit regelmäßig auf Leitungsebene vom Bundeskanzleramt und den jeweils betroffenen Ressorts getroffen. Dies entspricht der Dringlichkeit der aktuellen Lage. Entsprechend wurden auch die Entscheidungen am 26. Februar 2022 auf Leitungsebene vom Bundeskanzleramt und den betroffenen Ressorts getroffen. Ebenso wird derzeit regelmäßig über Reexporte an die Ukraine durch das Bundeskanzleramt und die betroffenen Ressorts entschieden. Der Bundessicherheitsrat hat demgegenüber im Jahr 2022 bisher keine Genehmigungsentscheidungen zum Export von Rüstungsgütern getroffen. Genehmigungsentscheidungen werden regelmäßig anschließend durch Erteilung einer entsprechenden, außenwirksamen Genehmigung umgesetzt. Handelt es sich wie bei den zitierten Entscheidungen um Entscheidungen betreffend Kriegswaffen, so wird durch die jeweils zuständigen Genehmigungsbehörden zunächst die Genehmigung nach dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen sowie anschließend die Genehmigung nach dem Außenwirtschaftsgesetz bzw. der Außenwirtschaftsverordnung erteilt.“ Zudem konnte der Antwort entnommen werden, dass die Bundesregierung unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts weitere Auskünfte, insbesondere Auskünfte über den Verfahrensgang und die Entscheidungsfindung, nicht geben müsse, da diese ihrer Ansicht nach dem Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung unterfallen. Vorliegend geht es jedoch nicht um den Verfahrensgang und die Entscheidungsfindung im Bundessicherheitsrat, wie sie Inhalt der bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung ist, auf die sich die Bundesregierung beruft, sondern um die viel weiterreichende Thematik, dass der Bundessicherheitsrat entgegen eindeutiger grundgesetzlicher Vorgaben (vgl. Artikel 26 Absatz 2 des Grundgeset-Deutscher Bundestag Drucksache 20/3382 20. Wahlperiode 12.09.2022 zes (GG)) nicht mit der Genehmigungsentscheidung befasst wurde. Aus Sicht der Fragesteller erfolgte eine unzureichende Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/1457 zum Thema „Waffenlieferungen an die Ukraine – Fragen zu den Ereignissen am 26. Februar 2022“. Durch die fehlenden Auskünfte über die Waffenexporte, den Verfahrensgang und die Entscheidungsfindung sowie aufgrund der nicht hinreichend konkreten Begründung der fehlenden Auskünfte wurde nach Auffassung der Fragesteller dem aus Artikel 38 Absatz 1 Satz 2 und Artikel 20 Absatz 2 Satz 2 GG folgenden Frageund Informationsrecht nicht Genüge getan. Im Sinne der Konfrontationsobliegenheit richten die Fragesteller daher die hier aufgeführten Nachfragen an die Bundesregierung. Wir fragen die Bundesregierung: 1. Welche Genehmigungen für Waffenexporte bzw. Waffenreexporte an die Ukraine wurden seit (einschließlich) dem 26. Februar 2022 durch die Bundesregierung erteilt (bitte einzeln ausweisen)? 2. Welche Genehmigungen für Waffenexporte bzw. Waffenreexporte an die Ukraine wurden seit (einschließlich) dem 26. Februar 2022 durch den Bundessicherheitsrat erteilt (bitte einzeln ausweisen)? 3.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Welche Genehmigungen für Waffenexporte bzw. Waffenreexporte an die Ukraine wurden seit (einschließlich) dem
26. Februar 2022 durch die Bundesregierung erteilt (bitte einzeln ausweisen)?
2. Welche Genehmigungen für Waffenexporte bzw. Waffenreexporte an die Ukraine wurden seit (einschließlich) dem
26. Februar 2022 durch den Bundessicherheitsrat erteilt (bitte einzeln ausweisen)?
3. Welche Genehmigungen für Waffenexporte bzw. Waffenreexporte an die Ukraine wurden seit (einschließlich) dem
26. Februar 2022 nicht durch den Bundessicherheitsrat erteilt (bitte einzeln ausweisen)?
4. Welche Genehmigungsentscheidungen für Waffenexporte bzw. Waffenreexporte an die Ukraine wurden seit (einschließlich) dem
26. Februar 2022 auf Leitungsebene vom Bundeskanzleramt und den jeweils betroffenen Ressorts getroffen?
5. Welche Ressorts waren von den Genehmigungsentscheidungen in Frage 4 betroffen?
6. Welche Genehmigungsentscheidungen für Waffenexporte bzw. Waffenreexporte an die Ukraine wurden seit (einschließlich) dem
26. Februar 2022 nicht auf Leitungsebene vom Bundeskanzleramt und den jeweils betroffenen Ressorts getroffen?
7. Welche Genehmigungen für Waffenexporte bzw. Waffenreexporte an die Ukraine seit (einschließlich) dem
26. Februar 2022 wurden a) durch den Bundeskanzler allein erteilt, b) ohne Mitwirkung bzw. Konsultation der Bundesministerin des Auswärtigen erteilt, c) ohne Mitwirkung bzw. Konsultation der Bundesministerin des Innern und für Heimat erteilt d) ohne Mitwirkung bzw. Konsultation des Bundesministers der Justiz erteilt, e) ohne Mitwirkung bzw. Konsultation des Bundesministers der Finanzen erteilt, f) ohne Mitwirkung bzw. Konsultation des Bundesministers für Wirtschaft und Klimaschutz erteilt, g) ohne Mitwirkung bzw. Konsultation der Bundesministerin der Verteidigung erteilt, h) ohne Mitwirkung bzw. Konsultation der Bundesministerin für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung erteilt, i) ohne Mitwirkung bzw. Konsultation des Bundesministers für Arbeit und Soziales erteilt, j) ohne Mitwirkung bzw. Konsultation des Bundesministers für Ernährung und Landwirtschaft erteilt, k) ohne Mitwirkung bzw. Konsultation der Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend erteilt, l) ohne Mitwirkung bzw. Konsultation des Bundesministers für Gesundheit erteilt, m) ohne Mitwirkung bzw. Konsultation des Bundesministers für Digitales und Verkehr erteilt, n) ohne Mitwirkung bzw. Konsultation der Bundesministerin für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz erteilt, o) ohne Mitwirkung bzw. Konsultation der Bundesministerin für Bildung und Forschung erteilt, p) ohne Mitwirkung bzw. Konsultation der Bundesministerin für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen erteilt?
8. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass der Bundessicherheitsrat für das Genehmigungsverfahren von Waffenexporten obsolet ist?
9. Warum hat der Bundessicherheitsrat, trotz der erfolgten Waffenexporte, keine Entscheidungen bis zum
13. Mai 2022 getroffen?
10. Wird die Bundesregierung auch in Zukunft auf die Entscheidungsfindung durch den Bundessicherheitsrat verzichten?
11. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass die Entscheidungsfindung zu Waffenexporten ausschließlich auf Leitungsebene vom Bundeskanzleramt und den betroffenen Ressorts mit der Verfassung vereinbar ist?
Die Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage erscheint als eigene Drucksache und ist hier nicht abgedruckt. Sie ist über die Parlamentsdatenbank des Deutschen Bundestages unter derselben Vorgangsnummer zu finden.
Original beim Deutschen BundestagZurück ins ArchivAus demselben Feld
- 06.08.2026Gewalttat von Stade: Mögliche Informationsdefizite im Austausch mit ausländischen Behörden und bei der Weitergabe sicherheitsrelevanter Erkenntnisse
- 06.08.2026Geplante Kürzungen beim Wohngeld, Kostenverlagerungen in die Grundsicherung und Belastungen der Kommunen
- 06.08.2026Deutsche Rolle bei der strategischen Bevorratung kritischer und strategischer Rohstoffe
- 31.07.2026Bundesrechtliche Vorgaben und Harmonisierungsbedarf beim Schutz von Rehkitzen