Schriftliche Frage
Zahl der Schwarzarbeiter im Baugewerbe in den letzten zehn Jahren
- Eingereicht
- 14. April 2023
- Drucksache
- 20/6390
- Eingebracht von
- Bernd Schattner, MdB
- Wahlperiode
- 20.
Eine Schriftliche oder Mündliche Frage stellt immer eine einzelne Abgeordnete oder ein einzelner Abgeordneter.
Die Frage
Die Antwort der Bundesregierung
Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) der Zollverwaltung geht bei ihrer Aufgabenerfüllung allen in Betracht kommenden Prüfaufträgen nach § 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes (SchwarzArbG) nach und verfolgt hierbei einen ganzheitlichen Prüfansatz. Der Begriff „Kontrollen“ ist im SchwarzArbG nicht vorgesehen. Bei Kontrollen handelt es sich nach dem Verständnis der FKS um Arbeitgeberprüfungen. Dabei prüft die FKS risikoorientiert, jedoch grundsätzlich verdachtsunabhängig durch Personenbefragungen bzw. Prüfungen der Geschäftsunterlagen. Die Branchendefinition Bauhauptund Baunebengewerbe in der Arbeitsstatistik der FKS hat sich mit den Jahren verändert. Seit dem Jahr 2018 wird das Malerund Lackiererhandwerk, das Elektrohandwerk sowie das Gerüstbauerhandwerk statistisch separat erfasst. Seit dem Jahr 2021 wird auch das Dachdeckerhandwerk einzeln statistisch erfasst und ist somit nicht mehr in den Statistikauswertungen der Branche Bauhauptund Baunebengewerbe inbegriffen. Demnach beinhalten die Zahlen für die Jahre 2013 bis 2017 alle o. a. Branchen, die Jahre 2018 bis 2020 sind exklusive der Branchen Malerund Lackiererhandwerk, Elektrohandwerk sowie Gerüstbauerhandwerk und die Jahre 2021 und 2022 zusätzlich exklusive Dachdeckerhandwerk zu verstehen. Die Staatsangehörigkeit von betroffenen Personen oder Unternehmen wird durch die Arbeitsstatistik der FKS nicht ausgewiesen. Auf Grund des Ukrainekonflikts erhalten Vertriebene aus der Ukraine einen Zugang zur Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet mit Beantragung einer Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) bei den zuständigen Ausländerbehörden. Auf Grundlage des Artikel 12 der Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 gestatten die Ausländerbehörden bereits bei Erteilung der Aufenthaltserlaubnis die Ausübung einer abhängigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit für einen Zeitraum, der den vorübergehenden Schutz nicht übersteigt. Das bedeutet, dass keine weitere Arbeitserlaubnis einer anderen Behörde erforderlich ist. Die Prüfaufgaben der FKS werden weiterhin im Rahmen des § 2 Absatz 1 SchwarzArbG wahrgenommen. Dabei wird verstärkt auch auf Hinweise zu ausbeuterischen Beschäftigungsverhältnissen geachtet. Die Anzahl der in den letzten zehn Jahren durchgeführten Arbeitgeberprüfungen in der Branche Bauhauptund Baunebengewerbe kann der nachfolgenden Tabelle entnommen werden. Arbeitgeberprüfungen der FKS Jahr Bauhauptund Baunebengewerbe 2022 11.524 2021 13.146 2020 12.116 2019 12.718 2018 12.943 2017 14.005 2016 13.473 2015 16.681 2014 30.729 2013 25.355 Die Arbeitsstatistik der FKS unterscheidet bei der Anzahl der eingeleiteten Ermittlungsverfahren nicht zwischen Verfahren, denen eine Arbeitgeberprüfung vorangegangen ist, und Verfahren, welche beispielsweise auf Grund konkreter Hinweise oder sonstiger Erkenntnisse eingeleitet worden sind. Die Anzahl der von der FKS in den Jahren 2013 bis 2022 im Bauhauptund Baunebengewerbe eingeleiteten Ordnungswidrigkeitenund Strafverfahren wegen ausländerrechtlicher Tatbestände kann der Anlage 2 entnommen werden.*
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