Kleine Anfrage
Entscheidungen des Umweltbundesamtes am Beispiel des Dresdner Christstollen
- Eingereicht
- 2. Februar 2026
- Drucksache
- 21/3964
- Eingebracht von
- Fraktion der AfD
- Wahlperiode
- 21.
Eine Kleine oder Große Anfrage bringt die Fraktion ein. Bernd Schattner hat sie mitgezeichnet – sie ist nicht seine allein.
Die Anfrage im Wortlaut
Vorbemerkung der Fragesteller
Mit der EU-Einwegkunststoffrichtlinie, kurz: SUP-D für Single Use Plastic Directive (https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:3 2019L0904), hat die EU nach Auffassung der Fragesteller ein hochkomplexes bürokratisches Konstrukt erschaffen. Die SUP‑D verpflichtet die Mitgliedstaaten, u. a. den Verbrauch von Einwegverpackungen aus Plastik zu verringern und deren Hersteller stärker an den Entsorgungskosten zu beteiligen. Zum Kuriosum wird nach Sicht der Fragesteller die SUP‑D, wenn der nationale Gesetzgeber die EU-Vorgaben nicht klar, einfach und praktisch umsetzt. Deutschland hat die Thematik mit dem Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG) (www.gesetze-im-internet.de/ewkfondsg/) unter maßgeblicher Beteiligung des Umweltbundesamtes (UBA) umgesetzt. Inhalt des EWKFondsG ist, für bestimmte Einwegverpackungen, wie Becher, Schalen, oder Folien aus Kunststoff, eine Abgabe zu zahlen. Dadurch soll beispielsweise der öffentliche Raum von übermäßiger Vermüllung durch Snackund „To-go“-Verpackungen freigehalten werden. Den Fragestellern erschließt sich dabei nicht immer, warum bestimmte Produkte als Snackoder als „To-go“-Artikel gelten. Laut ursprünglicher Einteilung durch das UBA wurde ein Dresdner Christstollen von 750 g als Snack angesehen, würde also zum sofortigen Verzehr, neudeutsch „To-go“-geeignet sein (https://baeckerwelt.de/news/umweltbundesamtkippt-stollen-abgabe-endgueltig/). Ab dem 3. November 2025 wurde diese Einteilung für Dresdner Stollen auf 500 g herabgesetzt. 500 Gramm Hefeteig, Zucker, kandierte Früchte und Rosinen als Snack für zwischendurch erscheinen den Fragestellern völlig lebensfremd, noch dazu, weil tatsächliche Snacks wie Schoko-, Nuss-, oder Proteinriegel üblicherweise im Bereich zwischen 60 g und 80 g liegen bzw. selbst belegte Brötchen oder Plundergebäck selten über 100 g Gewicht aufweisen. Zusätzlich bedeutet die aktuelle Einordnung des Stollens offenbar auch einen betrieblichen Mehraufwand für die kleinund mittelständischen Bäckereien. Es müssen zusätzliche Abgaben geschultert, „die Mitarbeiter geschult, […] Arbeitsanweisungen geschrieben, kontrolliert und angepasst werden. Die hierfür aufgewendeten Arbeitszeiten erwirtschaften aber kein Geld“ (https://milchindustrie.de/milch-politikreport-12-2025/ S. 6). Eine vollumfängliche Neubewertung der UBA-Vorgaben ist hier nach Auffassung der Fragesteller dringend angeraten: Sie erwarten vom Bundesminister für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit, Carsten Schneider, eine richtungsweisende Entscheidung, damit das Umweltbundesamt eine langfristige und realitätsnahe Lösung findet, die Stollen und vergleichbare Produkte vom Bäcker nicht als To-go-Produkt einstuft (vgl. www.deutsche-handwerks-zeitung.de/verpackungsabgabe-fuer-stollen-vorerst-vom-tisch-368222/). Wir fragen die Bundesregierung: 1. Sind gemäß des im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD vereinbarten nationalen „Sofortprogramm[s] für den Bürokratierückbau“ (Kapitel 2.2, S. 59 und 60; www.koalitionsvertrag2025.de/sites/www.koalitionsvertrag2025.de/files/k
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Sind gemäß des im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD vereinbarten nationalen „Sofortprogramm[s] für den Bürokratierückbau“ (Kapitel 2.2, S. 59 und 60; www.koalitionsvertrag2025.de/sites/www.koalitionsvertrag2025.de/files/koav_2025.pdf) schon konkrete Maßnahmenzielsetzungen (beispielsweise konkrete Zeiträume) vereinbart worden, wenn ja, welche Maßnahmen sind das im Einzelnen (bitte nach Bundesministerium, Anzahl und Umsetzungsdatum aufschlüsseln), und wenn nein, warum nicht?
2. Welche konkreten Maßnahmen hat die Bundesregierung aus dem Ergebnis des „Praxischeck zum Lebensmittelhandwerk“ von Ende August 2024 (Antwort zu Frage 5 auf Bundestagsdrucksache 21/519) a) abgeleitet (bitte alle Maßnahmen auflisten) bzw. b) umgesetzt (bitte entsprechend mit Umsetzungsdatum auflisten)?
3. Wenn im Sinne der Frage 2 noch keinerlei Maßnahmen abgeleitet bzw. umgesetzt sein sollten, warum tat die Bundesregierung dies nicht?
4. Plant die Bundesregierung ggf., die nach Auffassung der Fragesteller weiterhin praxisfernen und völlig überzogenen Vorgaben (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller) des UBA neu zu bewerten, abzubauen oder auf deren Abbau hinzuwirken, wenn ja, wann, und in welcher Form, und wenn nein, warum nicht?
5. Gibt es in Bezug auf den Dresdner Stollen inzwischen eine nach Ansicht der Fragesteller ausstehende praxistaugliche Lösung bzw. Neueinstufung, die beispielsweise auch Christstollen und ähnliche Produkte in 500‑g-Packungen von der Regelung ausnimmt (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller), wenn ja, wie sieht diese konkret aus, und wenn nein, warum nicht?
6. Wenn Frage 5 mit Nein beantwortet wurde, wann ist mit einer nach Ansicht der Fragesteller ausstehenden konsumentenund handwerksfreundlichen Lösung dieses Problemfeldes nach Einschätzung der Bundesregierung zu rechnen?
7. Inwiefern sieht die Bundesregierung ggf. die Notwendigkeit, die deutsche Backtradition sowie im Speziellen den Dresdner Christstollen als jahrhundertealtes deutsches Kulturgut zu bewahren und nicht durch nach Auffassung der Fragesteller bürokratische Maßnahmen unnötig zu verteuern?
8. Wenn in Frage 7 keine Notwendigkeit gesehen wird, was sind einzelne Gründe dafür (bitte exakt auflisten)?
Die Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage erscheint als eigene Drucksache und ist hier nicht abgedruckt. Sie ist über die Parlamentsdatenbank des Deutschen Bundestages unter derselben Vorgangsnummer zu finden.
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